Sprechzeiten Dienstag: 09.00 - 12:00 Uhr Geschäftszeiten Montag - Mittwoch E-Mail: poststelle@vg-kindelbrueck.de Anschrift Verwaltungsgemeinschaft Kindelbrück Puschkinplatz 1 99638 Kindelbrück | Landgemeinde Kindelbrück
Die Gemeinden Frömmstedt, Bilzingsleben,
Kannawurf und die Stadt Kindelbrück haben sich auf die Bildung einer sog. Landgemeinde
nach § 6 Abs. 5 ThürKO verständig und einen entsprechenden Vertrag
ausgehandelt. Hier finden Sie weitere Informationen. Dieser war dann die Grundlage für die „gemeinsamen Anträge der Gemeinden Bilzingsleben, Frömmstedt, Kannawurf und der Stadt Kindelbrück auf Bildung einer freiwilligen Gemeindestruktur – Auflösung der bisherigen Gemeinden und Neubildung durch freiwilligen Zusammenschluss zur Landgemeinde Kindelbrück nach § 6 Abs. 5 ThürKO“ beim zuständigen Thüringer Innenministerium. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Sömmerda, sowie
das Thüringer Landesverwaltungsamt haben dann die Anträge geprüft und das
Innenministerium folgendes „Gesetzgebungsverfahren“ eingeleitet:
Die folgende gesetzliche Bestimmung ist nunmehr seit 01.01.2019 in Kraft getreten; zitierter Auszug: „§ 33 Stadt Kindelbrück, Gemeinden Bilzingsleben, Frömmstedt und Kannawurf, Stadt Weißensee und Gemeinde Herrnschwende, Verwaltungsgemeinschaft "Kindelbrück" (Landkreis Sömmerda)
(1) Die Stadt Kindelbrück und die Gemeinden Bilzingsleben, Frömmstedt und Kannawurf werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 Thür-KO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt und der aufgelösten Gemeinden.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen "Kindelbrück" und ist berechtigt, die Bezeichnung "Stadt" zu führen.
(3) Der Stadtrat der neu gebildeten Stadt Kindelbrück entscheidet über den Sitz der Verwaltung.“ Mit in Krafttreten dieser Bestimmung hat die zuständige Kommunalaufsicht gem. § 9 Abs. 6 der ThürKO einen „Beauftragten“ zu bestellen, - Gesetzesauszug Zitat: (6) Wird durch einen Zusammenschluss von Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters durchzuführen. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Wahlen nach Satz 1. Vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen. Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zur Wahl des Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten. Der Beauftragte leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach Satz 1, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes unberührt.
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