elektronischer Identitätsnachweis Aktivierung

  • Leistungsbeschreibung

    Seit 15.07.2017 wird der Personalausweis standardmäßig mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (auch eID-Funktion genannt) an Personen ab 16 Jahren ausgegeben; eID-Karten können seit 01.01.2021 Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ab 16 Jahren mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis erhalten. Um sich online bei Unternehmen und Behörden ausweisen zu können, ist eine aktivierte eID-Funktion und die PIN notwendig.

    Falls die eigene PIN gesetzt, aber vergessen oder der PIN-Brief verlegt wurde oder die Online-Ausweisfunktion noch nicht aktiviert ist, können Sie entweder

    • den elektronischen PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst (aktuell noch in einer ersten Beta-Version) nutzen oder
    • sich an Ihre Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde wenden.

    Mithilfe des PIN-Rücksetzsdienstes können Inhaber eines Personalausweises oder einer eID-Karte, die eine Meldeadresse in Deutschland haben, die PIN ihres Online-Ausweises selbst zurücksetzen. Inhaber eines Personalausweises mit deutscher Meldeadresse können zudem den Online-Ausweis selbst aktivieren. Da eID-Karten stets erst ab 16 Jahren mit eigeschaltetem Online-Ausweis beantragt werden können, gibt es diesen Aktivierungsdienst nur für den Personalausweis, den auch noch nicht ausweispflichtige Personen, allerdings ohne aktivierten Online-Ausweis, besitzen können oder der ggf. vor dem 15.07.2017 aufgrund der damaligen Wahlmöglichkeit mit deaktivierter eID-Funktion ausgegeben wurde. Der PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst stellt ein zusätzliches Angebot dar; die Möglichkeit, den Online-Ausweis in der Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde aktivieren oder dort eine neue PIN setzen zu lassen, besteht fort.

    Bei der Abholung des Personalausweises erklärt der / die Bürger/in schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde, ob die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises gewünscht ist. Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises ein oder aus.

    Diese Entscheidung kann während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises durch schriftliche Erklärung gegenüber der Personalausweisbehörde jederzeit geändert werden.

    Die elektronisch im Personalausweis gespeicherten Daten werden nur dann übermittelt, wenn
    - ein Diensteanbieter ein gültiges Berechtigungszertifikat besitzt und
    - der / die Bürger/in vorab der Übergabe der persönlichen Daten mit der Eingabe einer Geheimnummer (PIN) zustimmt.

  • Teaser

    Sie wollen den Online-Ausweis Ihres Personalausweises nachträglich aktivieren lassen? Dies können Sie bei Ihrer Personalausweisbehörde vornehmen. Ab wann Sie den Online-Ausweis einfach selbst aktivieren lassen können, wird auf www.personalausweisportal.de bekannt gegeben.

  • Verfahrensablauf

    Sie können den PIN-Rücksetzbrief online beantragen.

    Sie nehmen den Brief per „POSTIDENT“-Zustellung persönlich entgegen oder holen ihn innerhalb von sieben Werktagen in der Postfiliale ab. In beiden Fällen weisen Sie sich mit einem amtlichen und gültigen Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) aus. Der Brief wird sodann aus Sicherheitsgründen auf dem Postweg als „Einschreiben eigenhändig“ an die im Chip des Personalausweises oder der eID-Karte gespeicherte Meldeadresse in Deutschland zugestellt.

    Sie können sich auch an die Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde wenden.

  • Voraussetzungen

    Für die beantragende Person gelten folgende Voraussetzungen:

    • Sie sind Inhaber eines Personalausweises oder einer eID-Karte.
    • bei Nutzung des PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienstes:
      • Sie haben eine aktuelle Meldeadresse in Deutschland.
      • Sie benötigen ein geeignetes Smartphone oder Lesegerät.
      • AusweisApp2 muss installiert werden.

    - Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
    - Gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis
  • Welche Gebühren fallen an?

    Durch das Aktivieren des Online-Ausweises entstehen keine Kosten für Sie.

    - Gebührenfrei: Erstmaliges Aktivieren bzw. Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises (eID-Funktion) beim Abholen des Ausweises
    - Gebührenfrei: Erstmaliges Aktivieren des elektronischen Identitätsnachweises (eID-Funktion) für Personen, die ihren Ausweis vor Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten haben
    - 6,00 Euro für nachträgliches Aktivieren des elektronischen Identitätsnachweises (eID-Funktion)
    - Gebührenfrei: Nachträgliches Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises (eID-Funktion)
    - Gebührenfrei: Sperren des elektronischen Identitätsnachweises (eID-Funktion) im Verlustfall
    - 6,00 Euro für Entsperren des elektronischen Identitätsnachweises (eID-Funktion, z. B. beim Wiederauffinden)
    - 6,00 Euro für Ändern der PIN in der Personalausweisbehörde (z. B. PIN vergessen)
    - 6,00 Euro für Ändern der PIN in der Personalausweisbehörde (z. B. PIN vergessen) und nachträgliches Aktivieren des elektronischen Identitätsnachweises (eID-Funktion)
    - 13,00 Euro Aufschlag für nachträgliches Aktivieren des elektronischen Identitätsnachweises (eID-Funktion) oder Ändern der PIN in der Personalausweisbehörde (z .B. PIN vergessen) (außerhalb der Dienstzeit, bei nichtzuständiger Behörde)
    - 6,00 Euro Aufschlag für nachträgliches Aktivieren des elektronischen Identitätsnachweises (eID-Funktion) oder Ändern der PIN (z. B. PIN vergessen) oder Entsperren des elektronischen Identitätsnachweises (eID-Funktion, z. B. beim Wiederauffinden) durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland
    - Beliebig oft kostenlos möglich: Eigenständige PIN-Änderung (zu Hause)

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine Fristen für Sie.

  • Bearbeitungsdauer

    Zustellung des PIN-Rücksetzbriefes per „POSTIDENT“ an die deutsche Meldeadresse. Das dauert bis zu sieben Werktage.

  • Anträge / Formulare

    Persönliches Erscheinen: ja (Vertretung nicht möglich)

    Online-Verfahren:  möglich

    Schriftform: nein

    Formulare: nein


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz.

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Zuständige Abteilungen