Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen. Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind. Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden.

    Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen die Erstuntersuchung beantragen, damit die Untersuchungskosten erstattet werden.

    Hierfür werden benötigt

    • ein Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben.
    • ein Erhebungsbogen. Dieser ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen.

    Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.

    Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Unterlagen, die Sie zur Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins vorlegen müssen:

    • ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass)

    Unterlagen, die Sie bei der Abholung des Untersuchungsberechtigungsscheins erhalten:

    • Untersuchungsberechtigungsschein
    • Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten
    • Erhebungsbogen

    Sie müssen die ausgehändigten Unterlagen dem Arzt oder der Ärztin vor Beginn der ärztlichen Untersuchung vorlegen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Thüringen ist.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor Beginn des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses ausgestellt und beim Arbeitgeber eingereicht werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.

    Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.

    Sie müssen zur Untersuchung folgende Unterlagen vorlegen:

    • Untersuchungsberechtigungsschein, der von Ihren Eltern unterschrieben wurde
    • Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten
    • Erhebungsbogen

    Nach einem Jahr müssen Sie erneut untersucht werden. Diese Bescheinigung müssen Sie dann erneut Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.

    Im Ergebnis der Untersuchung stellt der Arzt eine Mitteilung an den Personensorgeberechtigten und eine Bescheinigung für den Arbeitgeber aus.


An wen muss ich mich wenden?

Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt der Gemeinde bzw. Stadtverwaltung Ihres Hauptwohnsitzes. Die Arztwahl ist frei.

Zuständige Abteilungen