Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen
Leistungsbeschreibung
Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
Verfahrensablauf
Wenn ein Kind in Ihrer Einrichtung geboren wurde, müssen Sie dies innerhalb einer Woche dem zuständigen Standesamt schriftlich anzeigen.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.
Voraussetzungen
- Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Als Geburtseinrichtung müssen Sie die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.
Bearbeitungsdauer
1 Tag bis 6 Monate
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Als Geburtseinrichtung sind Sie verpflichtet, dem zuständigen Standesamt die Geburt eines Kindes anzuzeigen. Das Standesamt kann Sie hierzu durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten. Hiergegen ist der Widerspruch möglich.
Was sollte ich noch wissen?
Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht über das Ereignis einer Geburt durch eine Geburtseinrichtung. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen in Thüringen
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen in Thüringen