Zweitwohnungsteuer

  • Leistungsbeschreibung

    Die Städte und Gemeinden in Thüringen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

    Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

    Ausnahmen:
    Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.

  • Verfahrensablauf

    Der Verfahrensablauf der Zweitwohnungssteuer ist abhängig von der Ausgestaltung der kommunalen Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer.

  • Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen der Zweitwohnungssteuer sind abhängig von der Ausgestaltung der kommunalen Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    In Abhängigkeit von der Ausgestaltung der kommunalen Satzung wird in der Regel ein ausgefüllter Erklärungsvordruck zur Zweitwohnungssteuer benötigt. Dieser Erklärung sind gegebenenfalls geeignete Unterlagen wie beispielsweise Mietvertrag, Auszug aus dem Arbeitsvertrag, Studien- beziehungsweise Ausbildungsnachweis oder Ähnliches beizufügen. Die Einzelheiten folgen aus der konkreten gemeindlichen Satzung.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Die erhebende Gemeinde setzt die Zweitwohnungssteuer durch Bescheid fest. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch erhoben werden.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die für Ihre Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende