Abgabe gefährlicher Tiere mitteilen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein giftiges Tier dauerhaft an eine andere Person übergeben, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen. Diese Mitteilung muss den Namen und die Anschrift der Person enthalten, die das Tier übernimmt. Diese Verpflichtung dient dazu, die Haltung gefährlicher Tiere zu überwachen und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Verfahrensablauf
- Geben Sie in Ihrer Meldung den Namen und die Anschrift der Person an, die das Tier übernehmen wird.
- Reichen Sie die Meldung unverzüglich nach der Überlassung des Tieres ein.
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Sie erhalten eine Bestätigung der Meldung von der Behörde.
Voraussetzungen
Die Überlassung darf nur an Personen erfolgen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zuverlässig im Sinne des Gesetzes sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Angaben zum abgegebenen Tier (Art, gegebenenfalls Gefährlichkeitsklasse)
- Datum der Abgabe
- Name und vollständige Anschrift der Person, die das Tier in Obhut nimmt
- gegebenenfalls Nachweis der ordnungsgemäßen Haltungsbedingungen bei der neuen Person
Welche Fristen muss ich beachten?
Unverzüglich
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
- Die Behörde kann die Überlassung untersagen, wenn Gefahren bestehen
- Eine unterlassene Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit
Kurztext
- Die längerfristige Abgabe eines gefährlichen Tieres ist mitteilungspflichtig
- Die Mitteilung erfolgt an die zuständige Gemeinde
- Angabe von Name und Adresse der neuen Obhutsperson erforderlich
- Frist: vor oder unmittelbar nach Überlassung
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Zuständig: Städte und Gemeinden
Urheber
Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung
Typisierung
4